Ferienhaus in Gartow am See

 

 

 

 

Mietbedingungen


 

 

Vermieter:                                            Manfred Ludwig

                                                            Auf den Kämpen 10/1

                                                            29471 Gartow              

 

Mobil:  0151-1502 7450

mail:    info@gartow-urlaub.com

 

§ 1      Mietgegenstand

(1)   Der Vermieter vermietet an den/die Mieter ausschließlich zu Ferienzwecken das in

29471 Gartow, Auf den Kämpen 3/9

gelegenen Ferienhauses mit 4 Haupträumen und einem Nebenraum.

(2)   Die Nutzung wird max. für 4 Personen gestattet.

(3)   Der Vermieter übergibt dem Mieter/den 1 Haustürschlüssel und je einen weiteren Schlüssel für: Abstellraum, Kissenbox und Müllentsorgung.

§ 2      Mietzeit

(1)   Die Mietdauer und der Mietpreis ist der Buchungsbestätigung zu entnehmen.

(2)   Wird die Mietsache zur vereinbarten Zeit nicht zur Verfügung gestellt, so kann der Mieter Schadenersatz fordern, wenn der Vermieter die Verzögerung zu vertreten hat.

§ 3      Stromkosten

(1)   Die Stromkosten werden entsprechend dem effektiven Verbrauch pro KW mit 0,33 € berechnet und bei der Abreise abgerechnet.

§ 4      Zahlung der Miete

(1)   Mit Eingang der Buchungsbestätigung ist eine Anzahlung von 15% des Gesamtpreises fällig.

(2)   Die Restmiete ist spätestens bis einen Monat vor Mietbeginn kostenfrei auf das Konto des Vermieters zu überweisen.

(3)   Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang (Gutschrift) des Geldes auf dem Konto des Vermieters an.

(4)   Bei Zahlungsverzug darf der Vermieter für jede schriftliche Mahnung fünf Euro pauschalierte Mahnkosten berechnen.

§ 5      Mietkaution

Der Mieter hat für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis bei Mietbeginn eine Kaution in Höhe von 50,00 Euro zu zahlen.

§ 6      Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet für die fristgemäße Übergabe der Mietsache. Falls er nicht fristgerecht übergibt, hat er u.a. die Kosten einer gleichwertigen Ersatzunterkunft zu tragen. Im Übrigen ist die vertragliche Haftung auf die Höhe des zweifachen Gesamtpreises beschränkt.

§ 7      Haftung des Mieters

Für Beschädigung der Mietsache oder der Einrichtungsgegenstände ist der Mieter ersatzpflichtig, soweit sie von ihn oder anderen Personen, denen er den Gebrauch der Mietsache überlässt oder die mit der Mietsache auf seine Veranlassung in Beziehung getreten sind, schuldhaft verursacht werden.

§ 8      Rücktritt des Mieters

(1)   Der Mieter hat bei Vertragsrücktritt

·         bis 45 Tage vor Mietbeginn 15%

·         bis 30 Tage vor Mietbeginn 50%

·         bis 14 Tage vor Mietbeginn 75%

·         und ab dem 13. Tag vor Mietbeginn 100% der vereinbarten Miete zu zahlen.

(2)   Die zu zahlende Miete bei Rücktritt reduziert sich um das Entgelt, das der Vermieter durch anderweitige Vermietung innerhalb der Vertragszeit erhält.

§ 9      Benutzung der Mietsache

(1)   Der Mieter ist verpflichtet, auf die übrigen Bewohner Rücksicht zu nehmen. Rundfunk und Fernsehgeräte sind auf Zimmerlautstärke einzustellen.

(2)   Der Mieter hat die Sachen und das Inventar pfleglich und schonend zu behandeln. Er hat die Mietsache ausreichend zu lüften und während der Heizperiode zu beheizen.

(3)   Die Mietsache darf nur von der vereinbarten Personenzahl genutzt werden. Der Vermieter hat das Recht, die Nutzung durch weitere Personen auszuschließen.

(4)   Tierhaltung ist nicht erlaubt.

(5)   Das Rauchen innerhalb des Hauses ist nicht gestattet.

(6)   Küchengeräte und sonstige Geräte wie Waschmaschine, Kondenstrockner und Heizungen sind entsprechend den jeweils vorliegenden Bedienungsanleitungen zu benutzen.

(7)   Das Grillen auf der Terrasse ist ausdrücklich untersagt.

(8)   Die Asche aus dem Kaminofen ist in dem bereitgestellten Metalleimer zwischenzulagern. Ist die Asche erkaltet, ist sie im Restmüll zu entsorgen.

§ 10    An- und Abreise

(1)   Anreise des Gastes hat zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne besondere Vereinbarung zwischen 14.00 Uhr und spätestens 18.00 Uhr zu erfolgen.

(2)   Der Gast ist verpflichtet, dem Vermieter spätestens bis zum vereinbarten Anreisezeitpunkt eine etwaige Verspätung mitzuteilen. Erfolgt eine fristgerechte Mitteilung nicht, ist der Vermieter berechtigt, das Haus anderweitig zu vergeben.

(3)   Die Abreise des Gastes hat zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne besondere Vereinbarung jedoch spätestens bis 11.00 Uhr zu erfolgen. Die Mietsache ist vollständig geräumt und sauber zurückzugeben, jeglicher Müll ist zu entsorgen, gebrauchtes Geschirr ist abzuwaschen und das Haus ist in den Ursprungszustand zu versetzen. Alle Schlüssel -auch vom Mieter selbst beschaffte- sind dem Vermieter zu übergeben. Der Mieter haftet für alle Schäden, die dem Vermieter oder einem Mietnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen.

§ 11    Personenmehrheit als Mieter

(1)   Haben mehrere Personen (z.B. Ehegatten) gemietet, so haften sie für alle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis als Gesamtschuldner.

(2)   Erklärungen, deren Wirkung die Mieter berührt, müssen von oder gegenüber allen Mietern abgegeben werden. Die Mieter bevollmächtigen sich jedoch unter Vorbehalt schriftlichen Widerrufs bis auf weiteres gegenseitig zur Entgegennahme oder Abgabe solcher Erklärungen. Diese Vollmacht gilt auch für die Entgegennahme von Kündigungen, jedoch nicht für den Ausspruch von Kündigungen und für Mietaufhebungsverträge. Ein Widerruf der Vollmacht wird erst für Erklärungen wirksam, die nach seinem Zugang abgegeben werden.

(3)   Jeder Mieter muss Tatsachen in der Person oder dem Verhalten eines Familienangehörigen oder eines anderen berechtigten Benutzers der Mietsache, die das Mietverhältnis berühren oder einen Schadensersatzanspruch begründen, für und gegen sich geltend zu machen.

§ 12    Schlussbestimmungen

Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder lückenhaft sein oder werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall an Stelle der unwirksamen oder unvollständigen Regelung eine solche zu vereinbaren, die der mit diesem Vertrag beabsichtigten Regelung möglichst nahe kommt. Sofern dieser Vertrag keine Regelungen trifft, sollen die gesetzlichen Bestimmungen gelten.

§ 13    Sonstige Vereinbarungen

(1)   Weitere Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Die Änderung der Schriftformklausel bedarf ebenfalls der Schriftform.

(2)   Die Mietparteien verpflichten sich gegenseitig unverzüglich über etwaige Änderungen zu informieren, die sich in Bezug auf ihre Adressen oder Kommunikationseinrichtungen ergeben.

(3)   Mit Überweisung der 1. Rate  erkennt der Mieter diese Mietbedingungen an.

 

Version 2.2

Mail: maludw@arcor.de Mobil: 0151-1502 7450